EnergiespeicherPLUS bezuschusst anteilig die Anschaffungskosten eines stationären und netzdienlichen Speichersystems.
Gewährt werden Projektförderungen in Form nicht rückzahlbarer Festbetragsfinanzierungen. Die förderbare Kapazität bemisst sich nach der Leistung der zu installierenden PV-Anlage (Leistung der PV-Anlage in kWp : 1,2 = förderbare Kapazität des Speichers in kWh).
Ein größerer Speicher ist grundsätzlich förderfähig. Die Höhe der Zuwendung wird lediglich durch die Größe der PV-Anlage begrenzt. Pro kWh nutzbarer Speicherkapazität erhalten Sie für die jeweilige Speichereinheit einen Zuschuss von 300 EUR. Die Gesamtfördersumme ist dabei je System auf maximal 15.000 EUR begrenzt.
Weitere Informationen zur Antragstellung und die Antragsformulare erhalten Sie hier.
Das Berliner Förderprogramm EnergiespeicherPLUS fördert die Anschaffung von Stromspeichern, die mehrfach geladen und wieder entladen werden können. Die Förderung erfolgt technologieoffen. Mögliche Speicher sind unter anderem:
Die Ladung der Speicher muss über eine in Berlin neu zu installierende Photovoltaikanlage erfolgen. Als neu gilt diese auch dann, wenn eine seit max. 12 Monaten bestehende Anlage, die in Berlin steht, erweitert wird.
Förderfähig ist je Solaranlage nur ein Stromspeichersystem.
Nicht gefördert werden:
Antragsberechtigte des Förderprogramms EnergiespeicherPLUS sind Privatpersonen, Unternehmen, gesellschaftliche, staatliche oder kirchliche Institutionen, Genossenschaften oder Wohnbaugesellschaften, die eine Photovoltaikanlage in Berlin errichten wollen.
Die Berliner Bezirke sind ebenfalls antragsberechtigt.
●Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften:
- Unternehmen der gewerblichen und sozialen Wirtschaft
- Energiegenossenschaften
- Wohnungsbaugenossenschaften, Wohnungsbaugesellschaften
- Eigenbetriebe und Unternehmensbeteiligungen des Landes Berlin
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
- Religionsgemeinschaften
- Vereine
- Stiftungen
●Privatpersonen und freiberuflich Tätige
●die Berliner Bezirke
Förderfähige Stromspeichersysteme und die gleichzeitig anzuschaffenden Photovoltaik-Anlagen müssen innerhalb der Berliner Stadtgrenzen errichtet werden.
EnergiespeicherPLUS bezuschusst anteilig die Anschaffungskosten eines stationären und netzdienlichen Speichersystems. Gewährt werden Projektförderungen in Form nicht rückzahlbarer Festbetragsfinanzierungen.
Die förderbare Kapazität bemisst sich nach der Leistung der zu installierenden PV-Anlage (Leistung der PV-Anlage in kWp : 1,2 = förderbare Kapazität des Speichers in kWh).
Ein größerer Speicher ist grundsätzlich förderfähig. Die Höhe der Zuwendung wird lediglich durch die Größe der PV-Anlage begrenzt.
Pro kWh nutzbarer Speicherkapazität erhalten Sie für die jeweilige Speichereinheit einen Zuschuss von 300 EUR. Die Gesamtfördersumme ist dabei je System auf maximal 15.000 EUR begrenzt.
Besonderheiten bei Antragstellung und vorzeitigem Maßnahmenbeginn während der vorläufigen Haushaltswirtschaft ab 01.01.2022
Aufgrund der Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus am 26.09.2021 und der Neubildung der Berliner Landesregierung wird das Abgeordnetenhaus von Berlin das Haushaltsgesetz für die Haushaltsjahre 2022/23 nicht rechtzeitig beschließen können.
Somit liegt für die Berliner Verwaltung keine formelle Grundlage zur Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln vor.
In diesem Fall ist nach Artikel 89 der Verfassung von Berlin der Senat zur vorläufigen Haushaltswirtschaft ermächtigt.
Vor diesem Hintergrund gelten bei Antragstellung und vorzeitigem Maßnahmenbeginn während der sog. vorläufigen Haushaltswirtschaft ab 01.01.2022 folgende Besonderheiten:
Die Erteilung eines Bescheides auf eingehende Anträge kann erst erfolgen, wenn das Haushaltsgesetz vom Berliner Abgeordnetenhaus verabschiedet und im Amtsblatt veröffentlicht wird. Dies erfolgt voraussichtlich im Juli 2022.Mit dem Projekt, für das eine Zuwendung aus dem Programm EnergiespeicherPLUS beantragt wurde, darf begonnen werden, wenn die IBB Business Team GmbH bestätigt hat, dass der Antrag eingegangen ist.
Der vorzeitige Maßnahmenbeginn erfolgt auf eigenes Risiko der Antragstellerin oder des Antragstellers. Aus der Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns kann kein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung hergeleitet werden.Sollten für die Jahre 2022/2023 keine oder nicht ausreichend Fördermittel vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellt werden, müssen die Anträge abgelehnt werden.
Das Förderprogramm EnergiespeicherPLUS hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2022.